Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schiffsmakler und Schiffsagenten in der Bundesrepublik Deutschland

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle dem Zentralverband Deutscher Schiffsmakler e.V. angeschlossenen Mitgliedsfirmen, die im Schiffsbefrachtungs-, Schiffsklarierungs-, Schiffsagenten- und Schiffs an- und Verkaufsgeschäft tätig sind, einschließlich ihrer Tätigkeit bei der Vermittlung von Verträgen über Bunker, Schleppdienst, Ladungsumschlag oder damit im Zusammenhang stehenden Leistungen (nachfolgend Schiffsmakler genannt). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsverbindungen, unabhängig davon, ob der Schiffsmakler jeweils ständig (84 HGB) oder nur gelegentlich als solcher betraut wird oder betraut worden ist.

Tätigkeitsmerkmale

Der Schiffsmakler wird stets im Auftrage und auf Rechnung eines anderen tätig und verpflichtet sich, diese Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben und die Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, sorgfältig auszusuchen. Der Schiffsmakler ist befugt und bevollmächtigt, alle ihm zur Durchführung eines Auftrags erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Verträge mit Dritten zu üblichen Bedingungen abzuschließen. Der Schiffsmakler ist von der Beschränkung der 181 BGB befreit. Sämtliche vom Schiffsmakler abgegebenen Offerten bleiben bis zur Erteilung des Auftrags freibleibend, es sei denn, das Gegenteil ist ausdrücklich schriftlich erklärt worden. Wird der Schiffsmakler von seinem Auftraggeber zur Durchführung von Vor- und Nachläufen von Seetransporten oder damit zusammen- hängenden Nebentätigkeiten beauftragt, gleichgültig, ob diesen Nebentätigkeiten Frachtverträge des Auftraggebers zugrunde liegen, die in Konnossementen, Combined Bills of Lading oder Chartepartie festgelegt sind, so handelt der Schiffsmakler stets im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers. Führt der Schiffsmakler speditionelle Tätigkeiten durch, bestimmt sich seine Haftung insoweit nach ADSp. Dem Schiffsmakler ist anzuzeigen, wenn Güter Gegenstand des Auftrags sind, die bei der Verladung, Lagerung, beim Empfang, bei der Übergabe und beim Transport einer besonderen Behandlung oder Genehmigungs- bzw. Meldepflicht unterliegen. Dies gilt ins besonders für Gefahrgüter nach IDMG Code. Der Schiffsmakler ist nicht verpflichtet, für seinen Auftraggeber Dritten gegenüber Garantien zu geben, Sicherheiten zu leisten, für die er keine Deckung oder keine ihm ausreichend erscheinende Sicherheiten hat.

Haftung

Der Schiffsmakler haftet seinem Auftraggeber gegenüber für Schäden und Verluste nur, sofern diese durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Dasselbe gilt für seine Erfüllungsgehilfen. Das Risiko unvollständiger fehlerhafter und / oder verzögerter Nachrichtenübermittlung, insbesondere bei Benutzung von Post, Radio, Telefon, Telex, Telefax, DFÜ oder Telegrafie trägt der Auftraggeber. Der Schiffsmakler haftet nicht für irgendwelche Kursverluste. Der Schiffsmakler haftet nicht für Vertragsstrafen, Bußgelder udgl. die gegen den Auftraggeber verhängt werden. Im Haftungsfall ist die Haftung des Schiffsmaklers auf den Betrag von DM 50.000 pro Schadensfall beschränkt. Die Haftungsbeschränkung ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Schiffsmaklers oder seiner leitenden Angestellten beruht oder wenn der Schaden die typische Folge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht durch seine Erfüllungsgehilfen ist. Die Beweislast hierfür trägt der Auftraggeber.

Vergütungen / Forderungen

Der Schiffsmakler erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die freier Vereinbarung unterliegt, sofern keine tarifliche oder gesetzliche Bindung besteht. Die Vergütung ist sofort nach Rechnungserteilung fällig. Für alle vom Schiffsmakler geleisteten Garantien, Bürgschaften, und / oder verauslagten Beträge hat der Schiffsmakler Anspruch auf Zahlung einer Provision in Höhe von mindestens 2.5%, und zwar unabhängig von dem Erstattungsanspruch für sämtliche Aufwendungen, wie z.B. Zinsen, Bankspesen usw. Forderungen des Schiffsmaklers in ausländischer Valuta oder von ihm in ausländischer Valuta aufgemachten Rechnungen berechtigen den Schiffsmakler, nach seiner Wahl entweder Zahlungen in der betroffenen ausländischen Valuta oder zum Tageskurs in deutscher Mark - wiederum in seiner Wahl – entweder auf den Tag der Datierung der Rechnung oder auf den Tag der Bezahlung zu verlangen. Der Schiffsmakler hat das Recht, auf ausländische Währung lautende Frachten oder sonstige Forderungen, welche er für seinen Auftraggeber einzieht, in €-Währung zum Kurse des Zahlungstages auszuzahlen. Auf ausstehende Forderungen des Schiffsmaklers, die vom Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden, sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 1% per Monat ab Rechnungsdatum zu zahlen. Der Schiffsmakler ist berechtigt, aus den von ihm für den Auftraggeber eingezogenen Beträgen (insbesondere Frachtinkasso) alle ihm zustehenden Forderungen gegen den Auftraggeber zu befriedigen. Der Schiffsmakler kann Vorauszahlungen verlangen. Alle Kosten, die im Zusammenhang oder als Folge von Überweisungen vom, zum oder für Auftraggeber entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Aufrechnung, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht

Der Schiffsmakler ist berechtigt, sich jederzeit ab Fälligkeit seiner Forderungen durch Aufrechnung zu befriedigen; ihm steht darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dem Schiffsmakler steht ein hiermit vertraglich vereinbartes Pfandrecht an allen Vermögensgegenständen seines Auftraggebers, die sich im Besitz des Schiffsmaklers befinden oder in seinen Besitz gelangen, für alle seine Forderungen gegen den Auftraggeber zu, ganz gleich aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt solche Forderungen entstanden sind. Der Schiffsmakler ist berechtigt, alle in seinem Besitz befindlichen Vermögensgegenstände des Auftraggebers in seiner Wahl entweder freihändig oder durch Öffentliche Versteigerungen zu verwerten, wenn der Auftraggeber nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach einer per Einschreibebrief abgesandten Mahnung mit letzter Nachfristsetzung von 20 Tagen entweder Zahlung geleistet hat oder dem Schiffsmakler ausreichend erscheinende andere Sicherheiten eingeräumt hat.

Verjährung

Alle Ansprüche gegen den Schiffsmakler, einerlei aus welchem Rechtsgrund, verjähren, wenn diese nicht innerhalb von sechs Monaten rechtshändig gemacht worden sind. Die Verjährung beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs, bzw. wenn der Anspruch aus einem Schadensfall resultiert, in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte Kenntnis von dem Schaden erhält oder hätte erhalten können.

Gerichtsstand

Etwaige Streitigkeiten mit dem Schiffsmakler sind durch das für seinen Geschäftssitz gemäß Eintragung im Handelsregister zuständige ordentliche Gericht ausschließlich zu entscheiden. Die gesamte Tätigkeit des Schiffsmaklers, auch sofern sie ganz oder teilweise im Ausland erbracht sein sollte, unterliegt ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

Schlussbestimmung

Eventuelle Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen führt nicht zur Ungültigkeit der gesamten Bestimmungen.